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AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand 26.07.2023

I. Allgemeines

  1. Diese Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
  2. Wir schließen Verträge nur mit unseren AGB ab, es sei denn, wir stimmen der Geltung von AGB des Bestellers, die von unseren AGB abweichen, ausdrücklich schriftlich zu. Individuelle Vereinbarungen haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Verkaufsbedingungen.
  3. Unsere Angebote sind freibleibend.

II. Umfang unserer Lieferpflicht

  1. Maßgebend ist unsere Auftragsbestätigung. Sonstige Angaben, wie in technischen Unterlagen, insbesondere hinsichtlich Zeichnungen und Abbildungen, gelten nur annähernd, es sei denn, sie sind ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. Sie stellen keine Zusicherungen von Eigenschaften dar, es sei denn, dies wird in besonderer Weise zum Ausdruck gebracht.
  2. Wir behalten uns geringfügige Änderungen des Liefergegenstandes hinsichtlich Konstruktion und Ausführung in Anpassung an die technische Weiterentwicklung vor, sofern die Änderung bzw. Abweichung für den Besteller zumutbar ist.

III. Zahlungsbedingungen

  1. Befindet sich der Besteller mit der Begleichung unserer Zahlungsforderung in Verzug, fallen Verzugszinsen in Höhe von 9 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz an. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  2. Die Aufrechnung ist nur möglich, wenn die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  3. Ist der Besteller hinsichtlich unserer Forderung länger als zwei Wochen in Verzug oder tritt eine wesentliche Verschlechterung seiner Vermögensverhältnisse ein, werden alle unsere Forderungen gegen den Besteller fällig. Für weitere Lieferungen können wir Vorauskasse oder Sicherheitsleistungen verlangen.

IV. Lieferzeit

  1. Ist eine nach Tagen/Monaten/Jahren bemessene Lieferfrist ausdrücklich als verbindlich vereinbart, beginnt sie zu laufen, sobald über alle Einzelheiten des Vertrages, insbesondere auch hinsichtlich der Ausführung des Liefergegenstandes schriftlich Übereinstimmung besteht. Liefertermine verschieben sich um den Zeitraum, in dem diese Einigung noch nicht besteht. Stellt uns der Besteller zur Ausführung benötigte Unterlagen, insbesondere Zeichnungen oder Musterteile für die Konstruktion oder Probiermaterial für die Erprobung nicht rechtzeitig zur Verfügung oder erfüllt er seine vertraglichen Pflichten (insbesondere Zahlungspflichten) nicht termingemäß, verschieben sich Lieferfristen bzw. -termine mindestens um den Zeitraum der Verzögerung. Entsprechendes gilt für Änderungen des Liefergegenstandes, die der Besteller zu vertreten hat.
    Unvorhergesehene Hindernisse außerhalb unseres Einflusses (insbesondere Streik, Betriebsstörung, Verzögerung bei Zulieferungen) verschieben die Lieferfristen bzw. -termine um den Zeitraum, in dem sie sich auswirken.
  2. Kommen wir in Verzug, hat der Besteller uns zunächst eine Nachfrist von vier Wochen zu setzen.

V. Gefahrübergang

  1. Ist die Ware an den Besteller zu versenden, so geht mit der Versendung an den Besteller, d. h. spätestens mit Verlassen des Werks oder Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Besteller über. Dies gilt unabhängig davon, wer die Frachtkosten trägt oder wir die Montage übernommen haben. Zum Abschluss einer Transportversicherung sind wir nicht verpflichtet.
  2. Hat der Besteller die Verzögerung des Versandes zu vertreten, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der zufälligen Verschlechterung mit der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über.

VI. Eigentumsvorbehalt

  1. Wir behalten uns das Eigentum an den von uns gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) vor, bis alle unsere Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller befriedigt sind und seitens des Bestellers keine Forderungen uns gegenüber bestehen. Eine Übereignung der Vorbehaltsware auf Dritte ist nur erlaubt, sofern sie im Rahmen des ordnungsmäßigen Geschäftsverkehrs des Bestellers erfolgt und dieser das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur Bezahlung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Dritten vorbehält. Der Besteller tritt hiermit seine Forderungen in Höhe des mit uns vereinbarten Kaufpreises (einschließlich Mehrwertsteuer) aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware an uns ab. Bis auf Widerruf ist der Besteller zum Einzug der abgetretenen Forderungen berechtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt unberührt. Wir werden die Forderung jedoch nicht einziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder Zahlungseinstellung vorliegt.
  2. Solange das Eigentum noch nicht übergegangen ist, hat uns der Besteller unverzüglich zu benachrichtigen, wenn der gelieferte Gegenstand gepfändet oder sonstigen Eingriffen Dritter ausgesetzt ist.
  3. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen so verbunden, dass sie wesentlicher Bestandteil einer neuen Sache wird, werden wir Miteigentümer der neuen Sache. Geht unser Eigentum unter, überträgt uns der Besteller (Mit-)Eigentum an der neuen Sache. Er wird die Sache kostenlos für uns verwahren. Unser Miteigentumsanteil bestimmt sich in beiden Fällen nach dem Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Verkaufswert der neuen Sache. Für die Veräußerung der neuen Sache gilt Ziffer 1 entsprechend, wobei der unserem Miteigentumsanteil entsprechende Teil der Forderung vom Besteller an uns abgetreten wird.
  4. Übersteigt der Wert der beim Besteller vorhandenen Vorbehaltsware zuzüglich dem Wert der an uns abgetretenen Forderungen die Summen der uns gegen den Besteller zustehenden Forderungen um mehr als 20 %, haben wir die überschießenden Sicherheiten nach unserer Wahl freizugeben.

VII. Gewährleistung

  1. Gewährleistungsrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser seinen Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
  2. Ist unsere Lieferung oder Leistung mangelhaft, kann der Besteller nach unserer Wahl zunächst nur Beseitigung des Mangels oder Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. Sofern dieses Verlangen mit einer Frist verbunden werden soll, hat diese mindestens vier Wochen zu betragen. Bei Fehlschlagen der Nacherfüllung kann der Besteller mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurücktreten.
  3. Wir können die Nachbesserung oder Ersatzlieferung verweigern, bis uns der Besteller einen in Relation der wirtschaftlichen Bedeutung des Mangels oder der zugesicherten Eigenschaft zum vereinbarten Entgelt prozentualen Vorleistungsbetrag bezahlt hat.

VIII. Haftungsausschluss

  1. Für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen, haften wir.
  2. Für sonstige Schäden haften wir nur, wenn sie auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.

IX. Schlussbestimmungen

  1. Für diesen Vertrag, seine Durchführung sowie die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist unser Sitz.
  3. Sollte eine Bestimmung des Vertrages nichtig sein oder werden, bleibt der Vertrag im Übrigen gültig.

August Mink GmbH & Co. KG
Fabrikation technischer Bürsten
Wilhelm-Zwick-Straße 13
D-73035 Göppingen-Jebenhausen