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PPWR

EU-Verpackungsverordnung 2025/40 – Packaging and Packaging Waste Regulation

Erzeugeridentifikation August Mink GmbH & Co. KG:

Wir, die August Mink GmbH & Co. KG, verstehen unsere primäre Rolle (es gilt Ausnahmefälle zu beachten) als sogenannter Erzeuger. Aus diesem Grund kommen wir unserer Pflicht zur Erzeugeridentifikation gemäß Artikel 15 Abs. 6 wie folgt nach:

Unternehmensname/Firmierung:
August Mink GmbH & Co. KG
Fabrikation technischer Bürsten

Postanschrift:
Wilhelm-Zwick-Straße 13
D-73035 Göppingen

Ansprechpartner/in:
Jacqueline Fürnikl
Assistenz der Geschäftsführung Technik und Beschaffung
Nachhaltigkeitsmanagement

Elektronische Kommunikation:
[email protected]

Verpackung im Sinne der PPWR (Artikel 3 Abs. 1):

„Gegenstand […], der zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung oder zur Darbietung von Produkten […] bestimmt ist [….].“

Ziel:

Mit der PPWR sollen Verpackungsmassen reduziert, Verpackungsabfälle vermieden und der Einsatz von Rezyklaten gefördert werden, um Verpackungsmüll schrittweise zu verringern. Zum Schutz der Umwelt und der menschlichen Gesundheit gelten zudem neue Regelungen zur Begrenzung bestimmter besorgniserregender Stoffe in Verpackungen und Verpackungsmaterialien.

Vor diesem Hintergrund stellt die PPWR (gemäß Artikel 1 Abs. 1) Anforderungen an den gesamten Lebenszyklus von Verpackungen in Bezug auf die ökologische Nachhaltigkeit und Kennzeichnung, die erweiterte Herstellerverantwortung, die Vermeidung, Sammlung und Behandlung von Verpackungsabfällen, einschließlich des Recyclings.

Anforderungen (Artikel 5-12):

  • Anforderungen für Stoffe in Verpackungen (Artikel 5)
  • Recyclingfähige Verpackungen (Artikel 6)
  • Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen (Artikel 7)
  • Mindestrezyklatanteil in Kunststoffverpackungen (Artikel 8)
  • Kompostierbare Verpackungen (Artikel 9)
  • Minimierung von Verpackungen (Artikel 10)
  • Wiederverwendbare Verpackungen (Artikel 11)
  • Kennzeichnung von Verpackungen (Artikel 12)

Rollen der Wirtschaftsakteure:

Im Sinne der Zielerreichung definiert die PPWR verschiedene Rollen, um die Pflichten der einzelnen Wirtschaftsakteure entlang der gesamten Lieferkette zu strukturieren. Die PPWR unterscheidet primär den sogenannten Erzeuger (Artikel 3 Nr. 13), den Lieferanten (Artikel 3 Nr. 16), den Importeur (Artikel 3 Nr. 17) und den Vertreiber (Artikel 3 Nr. 18). Damit erweitert die PPWR den Begriff des Herstellers (Artikel 3 Nr. 15), der die Rolle des Erzeugers, Importeurs oder Vertreibers einnehmen kann.

Definition und Pflichten der Wirtschaftsakteure:

Erzeuger:
Laut PPWR zählt derjenige als Erzeuger, der eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt herstellt oder unter eigenem Namen/Marke entwickeln oder herstellen lässt (Artikel 3 Nr. 13). Gemäß Artikel 15 treffen den Erzeuger die umfassendsten Pflichten. So muss der Erzeuger unter anderem sicherstellen, dass die Verpackung die Anforderungen der PPWR erfüllt (Konformitätsbewertungsverfahren nach Artikel 38). Auf dieser Basis muss eine EU-Konformitätserklärung (Artikel 39) erstellt und zur Bereitstellung an nationale Behörden aufbewahrt werden. Des Weiteren ist der Erzeuger für die Kennzeichnung der Verpackung verantwortlich und gewährleistet die Identifikation seiner selbst auf der Verpackung.

Lieferant:
Lieferant ist, wer Verpackungen oder Verpackungsmaterialien an den Erzeuger liefert (Artikel 3 Nr. 16). Damit die Konformität der Verpackungen und Verpackungsmaterialien nachgewiesen werden kann, ist der Lieferant nach Artikel 16 dazu verpflichtet, dem Erzeuger alle notwendigen Informationen und Unterlagen, einschließlich der sogenannten technischen Dokumentation (Anhang VII), bereitzustellen.

Importeur:
Der Importeur ist in der Europäischen Union ansässig und bringt Verpackungen aus einem Drittland in Verkehr (Artikel 3 Nr. 17). Er hat sicherzustellen, dass die Erzeugerpflichten vor dem Inverkehrbringen erfüllt wurden, die Konformität mit den geltenden Anforderungen vorliegt und seine eigene Identifikation vorhanden ist (vgl. Artikel 18).

Vertreiber:
Der Vertreiber stellt Verpackungen auf dem Markt bereit und nimmt dabei nicht die Rolle des Erzeugers oder Importeurs ein (Artikel 3 Nr. 18). Der Vertreiber muss gewährleisten, dass Erzeuger und Importeur die notwendigen Anforderungen vor dem Inverkehrbringen erfüllt haben. Auch er muss die Konformität weiterhin sicherstellen (vgl. Artikel 19).

Weitere Informationen zur PPWR finden Sie auf der Website der Zentralen Stelle Verpackungsregister.
Der gesamte Gesetzestext zur EU-Verpackungsverordnung PPWR ist online im EUR-Lex VO(EU)2015/40 verfügbar.